Am 18. Mai habe ich folgendes Postulat eingereicht:

Der Stadtrat wird eingeladen, zu prüfen, wie in Olten der Anteil an gemeinnützigem Wohnraum erhöht werden kann. Im Speziellen ist zu prüfen, ob im Gestaltungsplan für Olten SüdWest ein Mindestprozentsatz von z.B. 30% verankert werden kann. Im Sinne der Durchmischung sollte dieser auf mehrere Baufelder aufgeteilt werden.

Begründung
Der Vorschlag entspricht z.B. in der Stadt Zürich einem Volksauftrag, welcher 2011 mit 76 Prozent Ja Stimmen angenommen wurde und wiederspiegelt den Wunsch nach einer guten sozialen Durchmischung. In Olten ist zurzeit mit der Entwicklung von Olten SüdWest ein grosses Potential vorhanden, um den Anteil an gemeinnützigem Wohnraum zu erhöhen. Diese Chance muss jetzt angepackt werden.

Als gemeinnützig gelten diejenigen Wohnbauträger,

  • deren Statuten eine entsprechende Zweckbestimmung enthalten,
  • die das Prinzip der Kostenmiete anwenden,
  • die keinen oder einen nach oben begrenzten Zins für das Anteilkapital ausrichten,
  • deren allfälliger Liquidationserlös wieder für den gleichen Zweck (gemeinnütziger Wohnungsbau) verwendet werden muss.

Kostenmiete heisst:

  • Die Mietzinse sind kostendeckend (Selbstkostenprinzip)
  • Es werden im freitragenden Wohnungsangebot keine Steuermitteln beansprucht
  • hinsichtlich Investitions- und Kapitalkosten, Abschreibungen und Erneuerungs-Rückstellungen gelten die Grundsätze der Wohnbauförderung für gemeinnützige Bauträger.*
  • Die Bewirtschaftung erfolgt ohne spekulativen Druck auf den Wohnungsbestand der Liegenschaftenverwaltung
  • Die Wohnungen werden in der Regel zu 20 bis 30 Prozent günstigeren Mietzinsen als auf dem privaten Wohnungsmarkt angeboten.
  • Die Anwendung der Kostenmiete steht im Dienst einer guten sozialen Durchmischung auch in begehrten Wohnquartieren wie der Altstadt

* Ein kostendeckender Mietzins setzt sich zum Beispiel in der Stadt Zürich nach kantonalen Vorschriften für den gemeinnützigen Wohnungsbau wie folgt zusammen: Anlagewert x hypothekarischer Referenzzinssatz + Bewirtschaftungsquote von in der Regel 3.25 % des Gebäudeversicherungswerts.

Quelle für die Definition von gemeinnützigem Wohnraum und der Kostenmiete:
https://www.stadt-zuerich.ch/fd/de/index/liegenschaftenverwaltung/Wohnungsbau.html